Tja, nun hats batsch gemacht, zumindest im übertragenen Sinne:
Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht der Richter die verlangte Sperrungsanordnung durch DNS-Sperren zwar technisch möglich. Es fehle allerdings an der Zumutbarkeit derartiger Blockaden. Insbesondere sei dabei die Eignung der in Betracht kommenden Maßnahme zu berücksichtigen. Die Einrichtung einer DNS-Sperre sei zur Verhinderung des Zugriffs auf einen Internetauftritt “aufgrund von Umgehungsmöglichkeiten, etwa durch Eintragung eines anderen Nameservers”, nur “beschränkt geeignet”.
Hallo Frau von der Layen, Herr zu Guttenberg,
jetzt haben Sie es sogar von der Justiz, vom Landgericht Hamburg, um korrekt zu sein:
Die Einrichtung einer DNS-Sperre sei zur Verhinderung des Zugriffs auf einen Internetauftritt “aufgrund von Umgehungsmöglichkeiten, etwa durch Eintragung eines anderen Nameservers”, nur “beschränkt geeignet”.
[...]
Tatsächlich sei es den Richtern selbst “in wenigen Minuten” gelungen, eine Internetseite mit einer Anleitung zur Umgehung mit den verfügbaren Nameservern zu finden.
Sind jetzt etwa die Richter des Landgerichtes pädokriminell oder so? Auf jeden Fall dürfe es Sie, Herr zu Guttenberg schon sehr betroffen machen:
“Es macht mich schon sehr betroffen, wenn pauschal der Eindruck entstehen sollte das es Menschen gibt, die sich gegen die Sperrung von kinderpornografischen Inhalten sträuben. Das ist nun wirklich einer der wichtigsten Vorhaben in vielerlei Hinsicht.”
Ersetzen Sie “Menschen” durch “Richter eines Langerichtes”, dann wird die Problematik dieses Urteiles so richtig deutlich…
Veröffentlicht am
Donnerstag, 14 Mai, 2009 um 07:31 und wurde gespeichert unter: Geklautes, Medien, Technisches, Ueberwachung, es war einmal.
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